Uniform-Zubehör, Kaiserliche Reichspost, Armbinde mit Ärmelschild für Aushelfer
Datierung
1888 - 1918
Hersteller
unbekannt
Verwendungsort
Deutschland
Farbe
dunkelblau, rotorange, goldfarben
Material
Textilien, Messingblech
Objektmaß (b x h x t)
430 x 90 x 5 mm
Systematik
Dienstkleidung/Orden und Abzeichen/Ärmelabzeichen
beschriftet
nicht
Objektart
Original
Inventar-Nr.
3.0.853
Schlagworte
Kaiserlich Deutsche Reichspost, Armbinde, Uniform, Postunterbeamter
"VII. Dienst- und Galakleidung.
(...) § 59 (...) Die Postagenten und die Hilfsstellen-Inhaber sind nicht berechtigt Dienstkleidung anzulegen. Bei der Übergabe oder Abnahme der Postsachen auf den Bahnhöfen haben jedoch die Postagenten in der Regel die Dienstmütze (D.A. für P.Ag.), ihre Vertreter sowie die Posthilfstellen-Inhaber und deren Vertreter am linken Oberarme das Armband (ADA Abschn. IV, 2) zu tragen."
(...) § 62 (...) Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur P. u. T.B. oder zu einem ihrer Beamten stehen haben mit nachstehenden Ausnahmen keine Dienstkleidung anzulegen. Aushelfer, die im Bestelldienst oder im Betriebsdienst außerhalb der Diensträume beschäftigt werden, haben zu ihrer gewöhnlichen Kleidung als Unterscheidungszeichen das Armband (ADA Abschn. IV, 2) am linken Oberarm anzulegen; neben diesem Abzeichen ist die Dienstmütze gestattet. (...)"
(Allgemeine Dienstanweisung für Post und Telegraphie ADA, Abschnitt X Abt. 2 § 59 von 1879)
In den 1870er/1880er Jahren fasste die Reichspostverwaltung einige Tätigkeiten des Unteren Dienstes (Unterbeamte) zu der neuen Stellenbezeichnung "Aushelfer" zusammen, dazu gehörten: "Hoffeger, Ofenheizer, Wagenwäscher, die gegen Stücklohn beschäftigten Eilboten und Telegrammzusteller sowie die zu Stellvertretungen und Aushilfen herangezogenen Personen" (Karl Sautter, Geschichte der Deutschen Post, Teil 3: Geschichte der Deutschen Reichspost 1871-1945, Frankfurt/Main 1951, S. 343/344).
(...) § 59 (...) Die Postagenten und die Hilfsstellen-Inhaber sind nicht berechtigt Dienstkleidung anzulegen. Bei der Übergabe oder Abnahme der Postsachen auf den Bahnhöfen haben jedoch die Postagenten in der Regel die Dienstmütze (D.A. für P.Ag.), ihre Vertreter sowie die Posthilfstellen-Inhaber und deren Vertreter am linken Oberarme das Armband (ADA Abschn. IV, 2) zu tragen."
(...) § 62 (...) Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur P. u. T.B. oder zu einem ihrer Beamten stehen haben mit nachstehenden Ausnahmen keine Dienstkleidung anzulegen. Aushelfer, die im Bestelldienst oder im Betriebsdienst außerhalb der Diensträume beschäftigt werden, haben zu ihrer gewöhnlichen Kleidung als Unterscheidungszeichen das Armband (ADA Abschn. IV, 2) am linken Oberarm anzulegen; neben diesem Abzeichen ist die Dienstmütze gestattet. (...)"
(Allgemeine Dienstanweisung für Post und Telegraphie ADA, Abschnitt X Abt. 2 § 59 von 1879)
In den 1870er/1880er Jahren fasste die Reichspostverwaltung einige Tätigkeiten des Unteren Dienstes (Unterbeamte) zu der neuen Stellenbezeichnung "Aushelfer" zusammen, dazu gehörten: "Hoffeger, Ofenheizer, Wagenwäscher, die gegen Stücklohn beschäftigten Eilboten und Telegrammzusteller sowie die zu Stellvertretungen und Aushilfen herangezogenen Personen" (Karl Sautter, Geschichte der Deutschen Post, Teil 3: Geschichte der Deutschen Reichspost 1871-1945, Frankfurt/Main 1951, S. 343/344).
Zitiervorschlag
Uniform-Zubehör, Kaiserliche Reichspost, Armbinde mit Ärmelschild für Aushelfer, 1888 - 1918; Museumsstiftung Post und Telekommunikation, Inventarnummer: 3.0.853,
URL: https://onlinesammlung.museumsstiftung.de/detail/collection/3d36c9a4-242e-4bc5-8128-e99c5c3a299e (zuletzt aktualisiert: 29.3.2026)