Fotografie, Gruppenaufnahme von Landbriefträgern der Deutschen Reichspost in Dienstkleidung mit Fahrrad und Paketen vor dem Postamt in Müllheim/Schwarzwald
Datierung
1925 - 1926
Fotograf
unbekannt
Geografischer Bezug
Müllheim, Schwarzwald, Deutschland
Material
Papier/Karton
Farbe
schwarzweiß
Technik
Fotografie/Papierabzug
Blattmaß (b x h)
137 x 87 mm
Systematik
Fotografien/Schwarzweißfotografien/Schwarzweiß-Negative
Objektart
Original
Inventar-Nr.
3.2021.2858
Schlagworte
Postamt, Deutsche Reichspost, Landzusteller, Zusteller, Zustellwesen, Fahrrad, Dienstkleidung, Landpostwesen, Müllheim, Zustelltasche, Gewicht, Paketzustellung
Die auf der Abbildung angegebenen Zahlen, sind Angaben über das von den Landzustellern zu transportierende Gewicht der Postsendungen.
Im Amtsblatt des Reichspostministeriums wurde 1926 eine neue Verfügung (Nr. 188) zur "Übergewichtsentschädigung der Landzusteller" abgedruckt: "Um die Entschädigung der Landzusteller für Beförderung des Übergewichts bei der Zustellung den tatsächlichen Leistungen besser anzupassen, werden die Bestimmungen in ADA (= Allgemeine Dienstanweisung) V, 2 § 70, XI (Ber 525 und 784) mit Wirkung vom 1. Mai 1926 an wie folgt geändert. Für jedes kg des über die Belastungsgrenze (ADA V, 2 § 69, XVIIa) hinaus beförderten Teils der Gesamtladung, bei der überschießende Teil eines kg als volles kg zu rechnen sind, erhält der Landzusteller eine Entschädigung aus der Reichspostkasse. Die Entschädigung beträgt bei Paketen nach Orten oder Einzelwohnstätten, bis zu denen der Zusteller von der Zustell-Postanstalt aus auf dem planmäßigen Wege nicht mehr als 3 km zurückzulegen hat, 3 Pf. und bei Paketen nach den weiter entfernten Orten oder Einzelwohnstätten 5 Pf. für jedes kg des beförderten Übergewichts. (...) Hat z.B. ein Landzusteller, für den die Belastungsgrenze auf 15 kg festgesetzt ist und bei dem das Gewicht der Briefsendungen nebst Zustelltasche 10 kg beträgt, zwei Pakete zu je 4 kg nach Orten bis 3 km und ein Paket zu 6 kg darüber hinaus abzutragen, so wäre in diesem Falle die Übergewichtsentschädigung für 3 kg und dem Satze von 3 Pf., und für 6 kg nach dem Satze von 5 Pf. zu gewähren. (...) Der Vordruck zur Nachweisung des durch die Landzusteller beförderten Übergewichts - C 98 (E 48a) - wird den vorstehenden Bestimmungen entsprechend geändert werden. (...) Die richtige Aufzeichnung des Übergewichts ist durch die Amtsvorsteher, bei größeren Postämtern durch die Abteilungsleiter oder durch einen von diesen zu bestimmenden unbeteiligten Beamten, auf Grund der Paketkarten, besonders auch für die Postagenturen, durch häufigere Stichproben nachzuprüfen."
(Amtsblatt des Reichspostministeriums, 1926, Nr. 35, S. 211/212)
Im Amtsblatt des Reichspostministeriums wurde 1926 eine neue Verfügung (Nr. 188) zur "Übergewichtsentschädigung der Landzusteller" abgedruckt: "Um die Entschädigung der Landzusteller für Beförderung des Übergewichts bei der Zustellung den tatsächlichen Leistungen besser anzupassen, werden die Bestimmungen in ADA (= Allgemeine Dienstanweisung) V, 2 § 70, XI (Ber 525 und 784) mit Wirkung vom 1. Mai 1926 an wie folgt geändert. Für jedes kg des über die Belastungsgrenze (ADA V, 2 § 69, XVIIa) hinaus beförderten Teils der Gesamtladung, bei der überschießende Teil eines kg als volles kg zu rechnen sind, erhält der Landzusteller eine Entschädigung aus der Reichspostkasse. Die Entschädigung beträgt bei Paketen nach Orten oder Einzelwohnstätten, bis zu denen der Zusteller von der Zustell-Postanstalt aus auf dem planmäßigen Wege nicht mehr als 3 km zurückzulegen hat, 3 Pf. und bei Paketen nach den weiter entfernten Orten oder Einzelwohnstätten 5 Pf. für jedes kg des beförderten Übergewichts. (...) Hat z.B. ein Landzusteller, für den die Belastungsgrenze auf 15 kg festgesetzt ist und bei dem das Gewicht der Briefsendungen nebst Zustelltasche 10 kg beträgt, zwei Pakete zu je 4 kg nach Orten bis 3 km und ein Paket zu 6 kg darüber hinaus abzutragen, so wäre in diesem Falle die Übergewichtsentschädigung für 3 kg und dem Satze von 3 Pf., und für 6 kg nach dem Satze von 5 Pf. zu gewähren. (...) Der Vordruck zur Nachweisung des durch die Landzusteller beförderten Übergewichts - C 98 (E 48a) - wird den vorstehenden Bestimmungen entsprechend geändert werden. (...) Die richtige Aufzeichnung des Übergewichts ist durch die Amtsvorsteher, bei größeren Postämtern durch die Abteilungsleiter oder durch einen von diesen zu bestimmenden unbeteiligten Beamten, auf Grund der Paketkarten, besonders auch für die Postagenturen, durch häufigere Stichproben nachzuprüfen."
(Amtsblatt des Reichspostministeriums, 1926, Nr. 35, S. 211/212)
Zitiervorschlag
Fotografie, Gruppenaufnahme von Landbriefträgern der Deutschen Reichspost in Dienstkleidung mit Fahrrad und Paketen vor dem Postamt in Müllheim/Schwarzwald, 1925 - 1926; Museumsstiftung Post und Telekommunikation, Inventarnummer: 3.2021.2858,
URL: https://onlinesammlung.museumsstiftung.de/detail/collection/349c486d-f6e6-4fce-b5bc-7361b600b114 (zuletzt aktualisiert: 6.9.2026)