Vertrag zwischen Julius Reuter und Heinrich Geller über die Gestellung von Brieftauben zur Beförderung von Nachrichten zwischen Brüssel und Aachen.
Datierung
24.04.1850
sonstiger Beteiligter
Paul Julius Reuter (21.07.1816 - 25.02.1899)
sonstiger Beteiligter
Geller, Heinrich
Geografischer Bezug
Aachen, Nordrhein-Westfalen, Deutschland
Material
Papier
Blattmaß (b x h)
430 x 340 mm
Systematik
Archivalien/Archiv MK Frankfurt/A - Verträge
Transkription
Transkription: Dr. Iris Engemann, www.berlin-text.de, April 2024.
Transkriptionsvermerk:
• Zeilen- & zeichengetreue Transkription, alle Anmerkungen [grün in eckigen Klammern].
• Unsichere Lesungen als [Text?], teilweise oder gänzlich Unlesbares als [T..t?] bzw. [?].
• Rechtschreibung wie im Original; reine Distinktionszeichen entfallen (ŭ =u, ÿ = y); langes ∫ und rundes s einheitlich als s, ß/ss wie notiert; I/J gemäß dem Lautwert; u/v wie notiert mit bestem Ermessen bzgl. uneindeutiger Groß/Kleinschreibung. Reduplikationsstrich hier nicht relevant.
• Zeichensetzung wie im Original, Trennzeichen am Zeilenende stets als Bindestrich; Einfügungen über und unter der Zeile als \Text/ bzw. /Text\.
• Formatierungen, insb. Unterstreichungen und Hochstellungen wie im Original; ausgestrichener Text in eckigen Klammern durchgestrichen.
[PDF 1 – Spalte rechts: Vertrag Geller/Reuter 1850]
Zwischen dem Hrn Heinrich Geller in Aachen und dem
Hrn P. J. Reuter in Aachen als Director des Instituts zu[r]
Beförderung telegraphischer Depeschen ist folgender Contract wohl
verabredet und abgeschlossen.
§:1.
Hr Heinrich Geller verpflichtet sich hierdurch dem Reuter
behufs einer einzurichtenden Taubenpost zwischen Brüssel
& Aachen vierzig wohl dressirte Tauben zu stellen um
dafür Sorge zu tragen, daß ohne die Tauben, welche sich
auf der Reise befinden, jederzeit zwölf Stück Tauben
bei Hrn Steffen in Brüssel vorräthig sind.
§:2
Hr Geller übernimmt ferner die Tauben, welche zur
Ergänzung des Bestandes von 12 Stück nach Brüssel
gesandt werden müssen, in einem Korbe zu verschlie-
ßen und auf dem hiesigen Eisenbahnhofe dem betref-
fenden, von Reuter zu bestimmenden Beamten zu
[…?]geben.
§:3
Nach Ankunft der Tauben in Aachen hat Hr Geller
die Depeschen sofort von den Tauben zu lösen und
die Depeschen in eine verschlossene Büchse, von wel-
cher Reuter allein den Schlüssel hat, zu werfen dem
Reuter ohne Verzug zu schicken.
§:4.
Hr Geller erklärt in Bezug auf Geschäft des Reuter
das strengste Geheimniß zu bewahren u nament-
lich die Depeschen weder selbst zu entfalten, noch irgend
Jemand zu zeigen oder lesen zu lassen. Sollte es
jedoch vorkommen, daß Hr Geller eine dieser De-
peschen gezeigt oder zum Nachtheil des Reuter’schen
Instituts benutzt hat, so verfällt er in eine Geld-
strafe von Hundert Thaler die ihm von seinem
Honorar abzuziehen, oder von demselben an Reuter
baar zu bezahlen sind.
[PDF 2 – links, weiter Vertrag]
[auf den geklebten Riss-/Faltlinien einige unleserliche Passagen]
§:5.
Hr Geller verpflichtet sich seine Tauben weder einem Hiesigen
noch einem Auswärtigen zu leihen oder zu verkaufen
und für die Dauer dieses Contracts mit Niemandem in
irgend eine Verbindung zu treten, welche diesem Insti-
tute (dh Reuter) in einer Beziehung nachtheilig sein kann.
Bei einer Übertretung dieser Vorschrift hat Hr Geller
eine Geldstrafe von Dreihundert Thaler an Reuter
zu zahlen.
§:6.
Hr Reuter verpflichtet sich dem Hrn Geller monatlich Drei-
unddreissig Thaler Courant (33 rc) zu zahlen, wenn
letzterer obige Vorschriften resp. Verpflichtungen in
Allem erfüllt.
§:7.
Die Kosten des Transports der Tauben von Aa-
chen nach Brüssel fallen dem Reuter zur Last und
hat Hr Geller mit diesen und allen übrigen damit
zusammenhängenden Kosten nichts zu [schaffen?] und
sind solche wie gesagt zu Lasten des Reuter.
§:8.
Sollten auf der Reise von Brüssel nach Aachen
Tauben zurückbleiben, dh verloren gehen, so über-
nimmt der Lieferant der Tauben keine fernere
Verpflichtung dieselben durch neue zu ersetzen.
[Der Lieferant Hr Geller hat bei?] Abschluß dieses
Contracts 45 Stück Reise-Tauben, welche dem
Institute des Reuter so lange zur Verfügung
stehen, bis die Letzte auf der Reise zwischen
Brüssel u. Aachen verloren gegangen ist.
§:9.
Dieser Contract ist nach gehöriger Verlesung von
beiden Theilen genehmigt, angenommen und un-
terzeichnet worden, beiden Contrahenten ist ein
[rechte Seite]
von den in Duplo ausgefertigten Exemplaren die-
ses Contracts zugestellt worden.
§:10.
Dieser Contract beginnt mit dem 28ten April
d. J. und gilt vorläufig für Drei Monat mit-
hin bis zum 28ten July d. J., wenn das Un-
ternehmen des Reuter nicht früher schon sich
aufgelöst hat.
Aachen den 24ten April 1850.
[Siegel] P. J. Reuter.
Heinrich Geller.
Transkriptionsvermerk:
• Zeilen- & zeichengetreue Transkription, alle Anmerkungen [grün in eckigen Klammern].
• Unsichere Lesungen als [Text?], teilweise oder gänzlich Unlesbares als [T..t?] bzw. [?].
• Rechtschreibung wie im Original; reine Distinktionszeichen entfallen (ŭ =u, ÿ = y); langes ∫ und rundes s einheitlich als s, ß/ss wie notiert; I/J gemäß dem Lautwert; u/v wie notiert mit bestem Ermessen bzgl. uneindeutiger Groß/Kleinschreibung. Reduplikationsstrich hier nicht relevant.
• Zeichensetzung wie im Original, Trennzeichen am Zeilenende stets als Bindestrich; Einfügungen über und unter der Zeile als \Text/ bzw. /Text\.
• Formatierungen, insb. Unterstreichungen und Hochstellungen wie im Original; ausgestrichener Text in eckigen Klammern durchgestrichen.
[PDF 1 – Spalte rechts: Vertrag Geller/Reuter 1850]
Zwischen dem Hrn Heinrich Geller in Aachen und dem
Hrn P. J. Reuter in Aachen als Director des Instituts zu[r]
Beförderung telegraphischer Depeschen ist folgender Contract wohl
verabredet und abgeschlossen.
§:1.
Hr Heinrich Geller verpflichtet sich hierdurch dem Reuter
behufs einer einzurichtenden Taubenpost zwischen Brüssel
& Aachen vierzig wohl dressirte Tauben zu stellen um
dafür Sorge zu tragen, daß ohne die Tauben, welche sich
auf der Reise befinden, jederzeit zwölf Stück Tauben
bei Hrn Steffen in Brüssel vorräthig sind.
§:2
Hr Geller übernimmt ferner die Tauben, welche zur
Ergänzung des Bestandes von 12 Stück nach Brüssel
gesandt werden müssen, in einem Korbe zu verschlie-
ßen und auf dem hiesigen Eisenbahnhofe dem betref-
fenden, von Reuter zu bestimmenden Beamten zu
[…?]geben.
§:3
Nach Ankunft der Tauben in Aachen hat Hr Geller
die Depeschen sofort von den Tauben zu lösen und
die Depeschen in eine verschlossene Büchse, von wel-
cher Reuter allein den Schlüssel hat, zu werfen dem
Reuter ohne Verzug zu schicken.
§:4.
Hr Geller erklärt in Bezug auf Geschäft des Reuter
das strengste Geheimniß zu bewahren u nament-
lich die Depeschen weder selbst zu entfalten, noch irgend
Jemand zu zeigen oder lesen zu lassen. Sollte es
jedoch vorkommen, daß Hr Geller eine dieser De-
peschen gezeigt oder zum Nachtheil des Reuter’schen
Instituts benutzt hat, so verfällt er in eine Geld-
strafe von Hundert Thaler die ihm von seinem
Honorar abzuziehen, oder von demselben an Reuter
baar zu bezahlen sind.
[PDF 2 – links, weiter Vertrag]
[auf den geklebten Riss-/Faltlinien einige unleserliche Passagen]
§:5.
Hr Geller verpflichtet sich seine Tauben weder einem Hiesigen
noch einem Auswärtigen zu leihen oder zu verkaufen
und für die Dauer dieses Contracts mit Niemandem in
irgend eine Verbindung zu treten, welche diesem Insti-
tute (dh Reuter) in einer Beziehung nachtheilig sein kann.
Bei einer Übertretung dieser Vorschrift hat Hr Geller
eine Geldstrafe von Dreihundert Thaler an Reuter
zu zahlen.
§:6.
Hr Reuter verpflichtet sich dem Hrn Geller monatlich Drei-
unddreissig Thaler Courant (33 rc) zu zahlen, wenn
letzterer obige Vorschriften resp. Verpflichtungen in
Allem erfüllt.
§:7.
Die Kosten des Transports der Tauben von Aa-
chen nach Brüssel fallen dem Reuter zur Last und
hat Hr Geller mit diesen und allen übrigen damit
zusammenhängenden Kosten nichts zu [schaffen?] und
sind solche wie gesagt zu Lasten des Reuter.
§:8.
Sollten auf der Reise von Brüssel nach Aachen
Tauben zurückbleiben, dh verloren gehen, so über-
nimmt der Lieferant der Tauben keine fernere
Verpflichtung dieselben durch neue zu ersetzen.
[Der Lieferant Hr Geller hat bei?] Abschluß dieses
Contracts 45 Stück Reise-Tauben, welche dem
Institute des Reuter so lange zur Verfügung
stehen, bis die Letzte auf der Reise zwischen
Brüssel u. Aachen verloren gegangen ist.
§:9.
Dieser Contract ist nach gehöriger Verlesung von
beiden Theilen genehmigt, angenommen und un-
terzeichnet worden, beiden Contrahenten ist ein
[rechte Seite]
von den in Duplo ausgefertigten Exemplaren die-
ses Contracts zugestellt worden.
§:10.
Dieser Contract beginnt mit dem 28ten April
d. J. und gilt vorläufig für Drei Monat mit-
hin bis zum 28ten July d. J., wenn das Un-
ternehmen des Reuter nicht früher schon sich
aufgelöst hat.
Aachen den 24ten April 1850.
[Siegel] P. J. Reuter.
Heinrich Geller.
Objektart
Original
Inventar-Nr.
4.2.160
Transkription:
Zwischen dem Hrn Heinrich Geller in Aachen und dem
Hrn P. J. Reuter in Aachen als Director des Instituts zu[r]
Beförderung telegraphischer Depeschen ist folgender Contract wohl
verabredet und abgeschlossen.
§:1.
Hr Heinrich Geller verpflichtet sich hierdurch dem Reuter
behufs einer einzurichtenden Taubenpost zwischen Brüssel
& Aachen vierzig wohl dressirte Tauben zu stellen um
dafür Sorge zu tragen, daß ohne die Tauben, welche sich
auf der Reise befinden, jederzeit zwölf Stück Tauben
bei Hrn Steffen in Brüssel vorräthig sind.
§:2
Hr Geller übernimmt ferner die Tauben, welche zur
Ergänzung des Bestandes von 12 Stück nach Brüssel
gesandt werden müssen, in einem Korbe zu verschlie-
ßen und auf dem hiesigen Eisenbahnhofe dem betref-
fenden, von Reuter zu bestimmenden Beamten zu
[…?]geben.
§:3
Nach Ankunft der Tauben in Aachen hat Hr Geller
die Depeschen sofort von den Tauben zu lösen und
die Depeschen in eine verschlossene Büchse, von wel-
cher Reuter allein den Schlüssel hat, zu werfen dem
Reuter ohne Verzug zu schicken.
§:4.
Hr Geller erklärt in Bezug auf Geschäft des Reuter
das strengste Geheimniß zu bewahren u nament-
lich die Depeschen weder selbst zu entfalten, noch irgend
Jemand zu zeigen oder lesen zu lassen. Sollte es
jedoch vorkommen, daß Hr Geller eine dieser De-
peschen gezeigt oder zum Nachtheil des Reuter’schen
Instituts benutzt hat, so verfällt er in eine Geld-
strafe von Hundert Thaler die ihm von seinem
Honorar abzuziehen, oder von demselben an Reuter
baar zu bezahlen sind.
§:5.
Hr Geller verpflichtet sich seine Tauben weder einem Hiesigen
noch einem Auswärtigen zu leihen oder zu verkaufen
und für die Dauer dieses Contracts mit Niemandem in
irgend eine Verbindung zu treten, welche diesem Insti-
tute (dh Reuter) in einer Beziehung nachtheilig sein kann.
Bei einer Übertretung dieser Vorschrift hat Hr Geller
eine Geldstrafe von Dreihundert Thaler an Reuter
zu zahlen.
§:6.
Hr Reuter verpflichtet sich dem Hrn Geller monatlich Drei-
unddreissig Thaler Courant (33 rc) zu zahlen, wenn
letzterer obige Vorschriften resp. Verpflichtungen in
Allem erfüllt.
§:7.
Die Kosten des Transports der Tauben von Aa-
chen nach Brüssel fallen dem Reuter zur Last und
hat Hr Geller mit diesen und allen übrigen damit
zusammenhängenden Kosten nichts zu [schaffen?] und
sind solche wie gesagt zu Lasten des Reuter.
§:8.
Sollten auf der Reise von Brüssel nach Aachen
Tauben zurückbleiben, dh verloren gehen, so über-
nimmt der Lieferant der Tauben keine fernere
Verpflichtung dieselben durch neue zu ersetzen.
[Der Lieferant Hr Geller hat bei?] Abschluß dieses
Contracts 45 Stück Reise-Tauben, welche dem
Institute des Reuter so lange zur Verfügung
stehen, bis die Letzte auf der Reise zwischen
Brüssel u. Aachen verloren gegangen ist.
§:9.
Dieser Contract ist nach gehöriger Verlesung von
beiden Theilen genehmigt, angenommen und un-
terzeichnet worden, beiden Contrahenten ist ein
von den in Duplo ausgefertigten Exemplaren die-
ses Contracts zugestellt worden.
§:10.
Dieser Contract beginnt mit dem 28ten April
d. J. und gilt vorläufig für Drei Monat mit-
hin bis zum 28ten July d. J., wenn das Un-
ternehmen des Reuter nicht früher schon sich
aufgelöst hat.
Aachen den 24ten April 1850.
[Siegel] P. J. Reuter.
Heinrich Geller.
Zwischen dem Hrn Heinrich Geller in Aachen und dem
Hrn P. J. Reuter in Aachen als Director des Instituts zu[r]
Beförderung telegraphischer Depeschen ist folgender Contract wohl
verabredet und abgeschlossen.
§:1.
Hr Heinrich Geller verpflichtet sich hierdurch dem Reuter
behufs einer einzurichtenden Taubenpost zwischen Brüssel
& Aachen vierzig wohl dressirte Tauben zu stellen um
dafür Sorge zu tragen, daß ohne die Tauben, welche sich
auf der Reise befinden, jederzeit zwölf Stück Tauben
bei Hrn Steffen in Brüssel vorräthig sind.
§:2
Hr Geller übernimmt ferner die Tauben, welche zur
Ergänzung des Bestandes von 12 Stück nach Brüssel
gesandt werden müssen, in einem Korbe zu verschlie-
ßen und auf dem hiesigen Eisenbahnhofe dem betref-
fenden, von Reuter zu bestimmenden Beamten zu
[…?]geben.
§:3
Nach Ankunft der Tauben in Aachen hat Hr Geller
die Depeschen sofort von den Tauben zu lösen und
die Depeschen in eine verschlossene Büchse, von wel-
cher Reuter allein den Schlüssel hat, zu werfen dem
Reuter ohne Verzug zu schicken.
§:4.
Hr Geller erklärt in Bezug auf Geschäft des Reuter
das strengste Geheimniß zu bewahren u nament-
lich die Depeschen weder selbst zu entfalten, noch irgend
Jemand zu zeigen oder lesen zu lassen. Sollte es
jedoch vorkommen, daß Hr Geller eine dieser De-
peschen gezeigt oder zum Nachtheil des Reuter’schen
Instituts benutzt hat, so verfällt er in eine Geld-
strafe von Hundert Thaler die ihm von seinem
Honorar abzuziehen, oder von demselben an Reuter
baar zu bezahlen sind.
§:5.
Hr Geller verpflichtet sich seine Tauben weder einem Hiesigen
noch einem Auswärtigen zu leihen oder zu verkaufen
und für die Dauer dieses Contracts mit Niemandem in
irgend eine Verbindung zu treten, welche diesem Insti-
tute (dh Reuter) in einer Beziehung nachtheilig sein kann.
Bei einer Übertretung dieser Vorschrift hat Hr Geller
eine Geldstrafe von Dreihundert Thaler an Reuter
zu zahlen.
§:6.
Hr Reuter verpflichtet sich dem Hrn Geller monatlich Drei-
unddreissig Thaler Courant (33 rc) zu zahlen, wenn
letzterer obige Vorschriften resp. Verpflichtungen in
Allem erfüllt.
§:7.
Die Kosten des Transports der Tauben von Aa-
chen nach Brüssel fallen dem Reuter zur Last und
hat Hr Geller mit diesen und allen übrigen damit
zusammenhängenden Kosten nichts zu [schaffen?] und
sind solche wie gesagt zu Lasten des Reuter.
§:8.
Sollten auf der Reise von Brüssel nach Aachen
Tauben zurückbleiben, dh verloren gehen, so über-
nimmt der Lieferant der Tauben keine fernere
Verpflichtung dieselben durch neue zu ersetzen.
[Der Lieferant Hr Geller hat bei?] Abschluß dieses
Contracts 45 Stück Reise-Tauben, welche dem
Institute des Reuter so lange zur Verfügung
stehen, bis die Letzte auf der Reise zwischen
Brüssel u. Aachen verloren gegangen ist.
§:9.
Dieser Contract ist nach gehöriger Verlesung von
beiden Theilen genehmigt, angenommen und un-
terzeichnet worden, beiden Contrahenten ist ein
von den in Duplo ausgefertigten Exemplaren die-
ses Contracts zugestellt worden.
§:10.
Dieser Contract beginnt mit dem 28ten April
d. J. und gilt vorläufig für Drei Monat mit-
hin bis zum 28ten July d. J., wenn das Un-
ternehmen des Reuter nicht früher schon sich
aufgelöst hat.
Aachen den 24ten April 1850.
[Siegel] P. J. Reuter.
Heinrich Geller.
Zitiervorschlag
Vertrag zwischen Julius Reuter und Heinrich Geller über die Gestellung von Brieftauben zur Beförderung von Nachrichten zwischen Brüssel und Aachen., 24.04.1850; Museumsstiftung Post und Telekommunikation, Inventarnummer: 4.2.160,
URL: https://onlinesammlung.museumsstiftung.de/detail/collection/8b1cf3a8-5916-4fc7-87b4-de47ccde8ed6 (zuletzt aktualisiert: 27.9.2026)